Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist eine Käuferprovision?
  2. Wer zahlt die Käuferprovision?
  3. Was Käufer für die Käuferprovision erhalten
  4. Was bedeutet „keine Käuferprovision“ bzw. „provisionsfrei“?
  5. Die Käuferprovision gegenüber Interessenten richtig kommunizieren
  6. Die Käuferprovision im Überblick: Die zwei zentralen Abrechnungsmodelle
  7. Fazit: So wählen Sie das passende Provisionsmodell für Ihr Objekt

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Die Käuferprovision (auch Außenprovision) ist der Vergütungsanteil einer Maklercourtage den die kaufende Partei bei einem erfolgreichen Immobilienerwerb trägt.
  • Gesetzliche Regelung & Wer zahlt: Seit der Neuregelung § 656c BGB gilt beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher das Halbteilungsprinzip. Der Käufer zahlt maximal 50 % der insgesamt vereinbarten Courtage.
  • Höhe der Provision: Die Gesamthöhe richtet sich nach dem gewählten Modell sowie regionalen Marktüblichkeiten und bemisst sich prozentual am beurkundeten Kaufpreis.
  • Bedeutung von „Provisionsfrei“: Bei Immobilien ohne ausgewiesene Käuferprovision entfällt dieser Posten für den Erwerber als direkte Kaufnebenkostenposition; die Vergütung des Maklers erfolgt in diesem Fall vollständig über die Verkäuferseite (Innenprovision).
  • Modellwahl: Ob eine reine Innenprovision oder eine geteilte Provision zweckmäßig ist, entscheidet sich individuell anhand von Objektart, Zielgruppe, Preissegment und Lage.

Definition: Was ist eine Käuferprovision?

Die Käuferprovision (auch Käufercourtage) ist das Honorar, das ein Käufer dem Makler für den Nachweis oder die Vermittlung einer Immobilie zahlt. Sie wird im Maklervertrag vereinbart, meist als Prozentsatz vom Kaufpreis, und fällig, sobald durch die Maklertätigkeit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB).

Wer zahlt die Käuferprovision?

Seit der Gesetzesreform gelten beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gesetzliche Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten (§ 656b BGB). Die konkrete Regelung richtet sich nach der gewählten Vertragskonstellation:

Wer zahlt die Käuferprovision?

Konstellation

Was gilt?

Gesetzliche Norm

Doppeltätigkeit für Käufer & Verkäufer

Makler schließt mit beiden Parteien einen Vertrag. Die Courtage wird zwingend in gleicher Höhe aufgeteilt (Halbteilungsprinzip).

§ 656c BGB

Vertrag nur mit dem Verkäufer

Der Verkäufer beauftragt den Makler allein. Er muss mindestens 50 % der Gesamtkosten selbst tragen. Der Käufer zahlt seinen Anteil erst nach nachgewiesener Zahlung durch den Verkäufer.

§ 656d BGB

Reine Innenprovision

Verkäufer übernimmt die gesamte Maklercourtage zu 100 %. Das Objekt wird für den Käufer provisionsfrei vermarktet.

Vertragsfreiheit (§ 652 BGB)

Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser & Gewerbe / B2B

Die gesetzlichen Aufteilungsregeln greifen nicht. Die Provisionshöhe und -verteilung ist frei verhandelbar.

§ 656b BGB (Ausschluss)

Praxis-Beispiel: Berechnung der Käuferprovision

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung für 300.000 € vereinbart der Makler eine Gesamtcourtage von 7,14 % (inkl. MwSt.).

Bei einer geteilten Provision wo jede Partei 50 % übernimmt (§ 656c BGB) teilt sich die Summe exakt auf:

  • Gesamtcourtage: 21.420 €
  • Verkäuferanteil (3,57 %): 10.710 €
  • Käuferanteil (3,57 %): 10.710 €

Praxis-Hinweis: Der Käufer übernimmt genau die Hälfte der Gesamtkosten. Für die Finanzierungsprüfung verlangen Banken in der Regel, dass diese 10.710 € aus dem Eigenkapital erbracht werden.

Was Käufer für die Käuferprovision erhalten

Die Entrichtung einer Käuferprovision ist für den Erwerber mit konkreten Gegenwerten und Dienstleistungen im Vermittlungsprozess verbunden. Eine transparente Darstellung dieser Leistungen schafft Akzeptanz und beugt Vorbehalten bezüglich der Kaufnebenkosten vor.

In der Praxis profitieren Käufer durch die Maklerleistung von folgenden Vorteilen:

  • Vollständige und bankenfertige Objektunterlagen: Makler bereiten sämtliche vertrags- und finanzierungsrelevanten Dokumente (wie Grundbuchauszüge, Flurkarten, Energieausweise und Teilungserklärungen) strukturiert auf. Das erleichtert der finanzierenden Bank die Risikoprüfung und beschleunigt die Kreditentscheidung.
  • Neutrale Moderation und Fachberatung: Als zentraler Ansprechpartner begleitet der Makler den gesamten Ablauf – von der Erstbesichtigung über die Klärung von Objektfragen bis hin zur Vorbereitung des notariellen Kaufvertrags.
  • Rechtssichere Abwicklung: Durch die professionelle Begleitung wird sichergestellt, dass alle gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden und der Eigentumsübergang reibungslos verläuft.

Modellwahl im Mandat: Ob eine geteilte Käuferprovision oder eine reine Innenprovision für ein Objekt am besten geeignet ist, hängt von der jeweiligen Marktsituation und der Preisstrategie ab. Wann eine Innenprovision von Vorteil ist und wie Makler diese am besten kommunizieren, zeigt unser Blogartikel „Die Innenprovision für Makler: Wie Transparenz zum Abschluss führt“.

Was bedeutet „keine Käuferprovision“ bzw. „provisionsfrei“?

Die Auszeichnung eines Objekts als „provisionsfrei für den Erwerber“ bedeutet, dass der Käufer keine separate Käuferprovision an das Maklerunternehmen zahlen muss. Die Courtage wird in diesem Fall vollständig vom Verkäufer getragen (reine Innenprovision).

Ob ein solches Angebot für den Erwerber insgesamt günstiger ist, lässt sich allein aus dem Hinweis „provisionsfrei“ nicht ableiten. Für eine valide Bewertung müssen Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, Ausstattungsmerkmale und der tatsächliche Leistungsumfang gemeinsam betrachtet werden.

Praxis-Vergleich: Geteilte Provision vs. „Provisionsfreies“ Angebot

Das folgende Szenario verdeutlicht den Unterschied bei zwei vergleichbaren Objekten:

Praxis-Vergleich: Geteilte Provision vs. „Provisionsfreies“ Angebot

Kriterium

Objekt A (Geteilte Käuferprovision)

Objekt B („Provisionsfrei für Käufer“)

Angebotener Kaufpreis

300.000 €

310.000 €

Käuferprovision (3,57 %)

10.710 €

0 €

Grunderwerbsteuer + Notar (~6,5 %)

19.500 €

20.150 €

Gesamtaufwand für den Erwerber

330.210 €

330.150 €

Die Käuferprovision gegenüber Interessenten richtig kommunizieren

Kaufinteressenten beziehen die Käuferprovision als direkten Teil ihrer Kaufnebenkosten in die Finanzierungsplanung ein. Eine transparente Kommunikation beugt Vorbehalten vor und schafft Vertrauen ab dem ersten Kontakt. Diese fünf Schritte sorgen für eine transaprente Provisionskommunikation

  1. Rechtzeitige Erstinformation: Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit der Courtage bereits im Exposé und bei der Erstkontaktaufnahme klar ausweisen.
  2. Rechtsgrundlage einordnen: Die gesetzliche Regelung (§ 656c oder § 656d BGB) sachlich erläutern und den eigenen Anteil des Verkäufers transponieren.
  3. Leistungsumfang konkretisieren: Die Gegenleistung für die Provision benennen (z. B. aufbereitete Bauakten, Grundbuchprüfungen, koordinierte Notartermine).
  4. Gesamtkosten kalkulieren: Interessenten eine transparente Gesamtaufstellung inklusive aller Kaufnebenkosten für die Bankprüfung an die Hand geben.
  5. Vergleichsangebote sachlich einordnen: Bei Nachfragen zu „provisionsfreien“ Angeboten auf den Gesamtaufwand und die eigenen Betreuungsleistungen fokussieren.

Mustertext und Leitfaden für die Praxis

Um die Käuferprovision bereits beim ersten Kontakt klar und rechtssicher zu kommunizieren, empfiehlt sich ein strukturierter Hinweis direkt im Exposé. Das beugt Missverständnissen vor und schafft sofort Transparenz für die Finanzierungsplanung des Interessenten.
Sollte das Thema im direkten Austausch dennoch hinterfragt werden, hilft eine vorbereitete Argumentation. Der folgende Textbaustein eignet sich ideal für Ihr Exposé, gefolgt von einem praxiserprobten Leitfaden für das Kundengespräch:

Hinweis zur Courtage:

Die Provision für den Erwerber beträgt 3,57 % incl. MwSt. des beurkundeten Kaufpreises. Sie ist verdient und fällig mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Wir haben mit dem Verkäufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abgeschlossen (§ 656c BGB). Im Honorar enthalten ist die vollständige Zusammenstellung und bankenfertige Aufbereitung aller Objektunterlagen sowie die Begleitung des gesamten Erwerbsprozesses bis zur Übergabe.

Gesprächsleitfaden für die Einwandbehandlung

Interessent: „Warum muss ich überhaupt eine Käuferprovision zahlen? Bei anderen Anbietern finde ich vergleichbare Häuser provisionsfrei.“

Makler: „Das verstehe ich gut, schließlich ist die Nebenkostenplanung bei einer Immobilie ein entscheidender Punkt. Der Begriff „provisionsfrei“ bedeutet in der Praxis primär, dass der Verkäufer das Maklerhonorar vollständig übernimmt. Wir legen großen Wert auf maximale Transparenz. Die Provision wird bei uns nach dem gesetzlichen Halbteilungsprinzip zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt.

Zudem bereiten wir alle Objektunterlagen – von der Teilungserklärung bis zum Grundbuchauszug – so auf, dass Ihre Bank die Finanzierung ohne Rückfragen prüfen kann. Gerne rechnen wir die Gesamtkosten einmal transparent für Ihre Budgetplanung durch, damit Sie die Angebote objektiv vergleichen können.“

Provisionsmodelle sicher im Griff

Welches Modell auch zu Ihrem Mandat passt: Mit onOffice enterprise bilden Sie alles einfach und flexibel ab, erstellen Verträge auf Knopfdruck und beschleunigen so den gesamten Verkaufsprozess.

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Die Käuferprovision im Überblick: Die zwei zentralen Abrechnungsmodelle

Die Käuferprovision im Überblick: Die zwei zentralen Abrechnungsmodelle

Kriterium

Geteilte Käuferprovision

Vermarktung ohne Käuferprovision

Käuferanteil

Anteil gemäß Vertrag und gesetzlicher Regelung

Keine separate Käuferprovision

Darstellung im Exposé

Käuferanteil und Berechnungsgrundlage werden explizit ausgewiesen

Kennzeichnung als „provisionsfrei für Käufer“

Gesetzliche Basis

Beidseitige Verträge (§ 656c BGB) oder Kostenübernahme (§ 656d BGB)

Reines Verkäufermandat auf Vergütungsbasis (§ 652 BGB)

Einfluss auf die Kaufentscheidung

Muss als direkter Teil der Erwerbsnebenkosten aus dem Eigenkapital eingeplant werden

Reduziert die Erwerbsnebenkosten für den Käufer direkt beim Erwerb

Fazit: So wählen Sie das passende Provisionsmodell für Ihr Objekt

Welches Provisionsmodell passt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte für jedes Objekt individuell betrachtet werden. Kosten, Leistungen und rechtliche Ausgestaltung sollten zum jeweiligen Mandat passen und transparent dargestellt werden.

Statt eine Provisionsstruktur pauschal für das gesamte Portfolio zu nutzen, empfiehlt sich eine gezielte Bewertung jedes Objekts vor dem Vermarktungsstart. Dabei werden unter anderem Zielgruppe, Lage, Nachfrage, erwartbare Finanzierungsstruktur und rechtliche Vertragskonstellation berücksichtigt. Fällt die Wahl auf eine geteilte Provision, empfiehlt sich die Berechnungsgrundlage, Fälligkeit und den Leistungsumfang nicht nur im Exposé zu nennen, sondern bereits bei der ersten Kontaktaufnahme verständlich zu erläutern. So erhalten Interessenten die Informationen, die sie für ihre Kostenplanung und Entscheidung benötigen.

FAQ zur Käuferprovision

Die Höhe der Käuferprovision richtet sich nach den marktüblichen Sätzen der jeweiligen Region sowie der gewählten Provisionsvereinbarung. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher beträgt der Käuferanteil aufgrund des gesetzlichen Halbteilungsprinzips (§ 656c BGB) maximal 50 % der insgesamt vereinbarten Courtage. In der Praxis liegt der Käuferanteil meist zwischen 2,97 % und 3,57 % inkl. MwSt. des beurkundeten Kaufpreises.

Nein. Der Käufer muss nur dann eine Provision zahlen, wenn dies im Maklervertrag oder im Exposé explizit vereinbart wurde und ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Bei Verkäufen im Rahmen einer reinen Innenprovision fällt für den Käufer keine Verpflichtung an. Zudem greifen bei Gewerbeobjekten, Baugrundstücken und Mehrfamilienhäusern keine gesetzlichen Aufteilungsregeln, sodass die Zahlungspflicht frei vereinbart werden kann.

Ein als „provisionsfrei“ ausgewiesenes Objekt bedeutet, dass der Käufer keine separate Käuferprovision (Außenprovision) an das Maklerunternehmen zahlen muss. Das Honorar des Maklers wird in diesem Fall vollständig vom Verkäufer übernommen (reine Innenprovision). Für den Käufer reduziert dies die direkt aus dem Eigenkapital zu erbringenden Kaufnebenkosten.

Der Provisionsanspruch entsteht und wird fällig, sobald der Hauptvertrag (notarieller Kaufvertrag) rechtswirksam unterzeichnet wurde und die Maklerleistung (Nachweis oder Vermitlung) ursächlich dafür war (§ 652 BGB). Bei einer Kostenübernahme nach § 656d BGB wird der Anteil des Käufers erst fällig, nachdem der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seinen eigenen Anteil bezahlt hat.

Nein. Die gesetzliche Deckelung auf maximal 50 Prozent Käuferprovision greift ausschließlich beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an private Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, unbebauten Baugrundstücken oder rein gewerblich genutzten Objekten lässt sich die Verteilung der Courtage weiterhin frei zwischen den Vertragsparteien verhandeln.

Beim Halbteilungsprinzip ist rechtliche Vorsicht geboten. Erlässt ein Makler dem Käufer einen Teil der Provision, reduziert sich automatisch auch der Zahlungsanspruch gegenüber dem Verkäufer auf genau dieselbe Summe. Der Käufer darf nach § 656c BGB niemals weniger zahlen als die Verkäuferseite.

Bei Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Verkäufen an gewerbliche Kunden ist die Höhe der Käuferprovision frei verhandelbar. Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher gilt das gesetzliche Deckelungsverbot (§ 656c BGB): Der Käuferanteil darf nicht höher sein als der Verkäuferanteil. Eine Reduzierung der Käuferprovision ist möglich, führt gesetzlich jedoch automatisch dazu, dass auch der Verkäuferanteil in gleicher Höhe gesenkt werden muss.

Hat nur der Verkäufer den Maklervertrag geschlossen und soll der Käufer nach § 656d BGB einen Teil der Maklerkosten übernehmen, wird der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, nachdem der Verkäufer seinen Anteil gezahlt und dies nachgewiesen hat. Als Nachweis kommen beispielsweise ein Kontoauszug, eine Zahlungsbestätigung oder eine Quittung infrage. Über eine Maklersoftware wie onOffice enterprise lassen sich die Belege dem jeweiligen Vorgang zuordnen und zentral dokumentieren.

Ein nachträglicher Rücktritt oder eine einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags lässt einen bereits entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht automatisch entfallen. Anders kann die Situation beispielsweise bei einer wirksamen Anfechtung sein, durch die der Kaufvertrag rückwirkend als nichtig gilt. Ob die Käuferprovision bestehen bleibt oder zurückgezahlt werden muss, hängt daher vom konkreten Grund der Rückabwicklung und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Im Einzelfall sollte die Rechtslage fachkundig geprüft werden.

Grundsätzlich verlangen Banken, dass Erwerber die Kaufnebenkosten – und damit auch die Käuferprovision – aus den eigenen Ersparnissen (Eigenkapital) begleichen. Nur bei sehr guter Bonität oder hervorragender Einwertung der Immobilie sind Kreditinstitute mitunter bereit, die Nebenkosten mitzufinanzieren. Exakt aufbereitete Unterlagen erleichtern den Banken diese Risikoprüfung enorm.

Auch beim Bieterverfahren bemisst sich die Käuferprovision prozentual am endgültigen, notariell beurkundeten Kaufpreis und nicht am ursprünglichen Mindestgebot. Wichtig ist, den Provisionssatz bereits in den Bieterbedingungen transparent auszuweisen. So können Kaufinteressenten den Gesamtaufwand vor der Gebotsabgabe exakt kalkulieren.