Für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gelten verschiedene Vorgaben, die Tätigkeiten in diesen Bereichen einheitlich regeln. Die Makler- und Bauträgervereinbarung (MaBV) stellt sicher, dass Immobilientransaktionen fair ablaufen und keine versteckten Kosten entstehen. Wenn Sie als Makler tätig sein möchten, sind Sie somit an der Regel an die MaBV-Vorgaben gebunden. In diesem Blogbeitrag führen wir grundlegende Punkte für Sie auf.

Diese Pflichten gelten: Die wichtigsten Punkte zusammengefasst

Die Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Immobilienmarktes. Sie regelt die Rechte und Pflichten von verschiedenen Akteuren der Branche und gilt für Gewerbetreibende, die Aufgaben gemäß § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig davon, ob eine Erlaubnispflicht besteht oder nicht. Wenn Sie also beispielsweise gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume abschließen, sind Sie von dem Gesetz betroffen. Die MaBV wurde 1990 erlassen und basiert auf dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) und ist Teil der Gewerbeordnung (GewO). Seitdem wurden immer wieder Anpassungen vorgenommen. Die wichtigsten Punkte der Verordnung sind:

Registrierungspflicht laut Makler- und Bauträgervereinbarung

Registrierungspflicht

Jeder Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer muss sich bei der zuständigen Behörde registrieren. Die Registrierung erfolgt durch eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Für die Erlaubnis müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Alle notwendigen Unterlagen müssen bei der Erlaubnisbehörde vorliegen, zum Beispiel ein Führungszeugnis und ein Gewerbezentralregisterauszug, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Stelle gesendet werden. Sie müssen nachweisen:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bei Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter: Berufshaftpflichtversicherung

Buchführungspflicht

Wenn Sie einen Auftrag annehmen, müssen Sie bestimmte Aufzeichnungen machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich sammeln. In den meisten Fällen muss neben dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift des Auftraggebers Folgendes enthalten sein:

  • Die Höhe der Vergütung für die Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit.
  • Ob der Gewerbetreibende befugt ist, Zahlungen oder andere Leistungen entgegenzunehmen.
  • Welche Vermögenswerte des Auftraggebers der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrags erhält oder verwenden darf und in welcher Höhe.
  • Der Gewerbetreibende hat den Auftraggeber darüber informiert, dass er nur im Rahmen von § 3 Vermögenswerte annehmen wird.
  • Die Art, Höhe und Umfang der Sicherheiten und Versicherungen, die vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte bereitgestellt werden müssen. Name, Firma und Adresse des Bürgen und der Versicherungsgesellschaft sind anzugeben.
  • Die Laufzeit des Vertrages.

Darüber hinaus müssen weitere Aufzeichnungen gemacht werden. Die genauen Vorgaben finden Sie hier.

Informationspflicht

Der Makler oder Vermittler muss den Kunden schriftlich über Vertragsinhalte sowie alle relevanten Informationen bezüglich des Objekts informieren, insbesondere über Mängel oder Belastungen. Kommt ein Vermittlungsauftrag zustande, müssen Sie unmittelbar nach Annahme des Auftrags Angaben zur Höhe der Provision sowie zur Vertragsdauer machen. Spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen müssen Sie außerdem die weiteren oben genannten Informationen mitteilen. Hinzu kommen unter anderem folgende Aspekte:

  • Für die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten die Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Anzahl der Zimmer sowie der Kaufpreis einschließlich zu übernehmender Belastungen. Zudem müssen Name, Vorname und die Anschrift des Verkäufers angegeben werden.
  • Für die Vermittlung von Verträgen über gewerbliche Räume oder Wohnräume sind Informationen zur Lage des Grundstücks und der Räume erforderlich. Auch hier sollten Angaben zur Ausstattung sowie zur Nutz- bzw. Wohnfläche gemacht werden. Die Höhe der Mietforderung sowie eventuelle Zusatzkosten wie Baukostenzuschuss oder Kaution müssen angegeben werden. Der Name, Vorname und die Anschrift des Vermieters sind auch hier wichtig für eine erfolgreiche Vermittlung.

Um Ihre Informationspflicht umfassend zu erfüllen, sollten Sie § 34c der Gewerbeordnung sowie § 11 der MaBV beachten.

Anzeigepflicht

Als Gewerbetreibender müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wer für die Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung verantwortlich ist. Bei juristischen Personen gilt dies auch für diejenigen, die laut Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berufen sind. In der Meldung müssen Name, Geburtsname (falls abweichend), Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Adresse der betreffenden Personen angegeben werden.

Wichtige Informationen zur Makler- und Bauträgervereinbarung

Getrennte Vermögensverwaltung

Wenn der Makler oder Vermittler zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, muss er das Geld seiner Kunden treuhänderisch verwalten. Dies bedeutet, dass der Makler das Geld seiner Kunden nicht für eigene Zwecke verwenden darf und es getrennt von seinem eigenen Vermögen aufbewahren muss. Ausgenommen sind Zahlungen, die im Rahmen des Vertrags geleistet werden. Erhalten Sie Geld vom Auftraggeber, müssen Sie dieses sofort auf ein spezielles Konto einzahlen und dort bis zur Verwendung belassen. Das Kreditinstitut muss darüber informiert werden, dass das Geld für den Auftraggeber eingezahlt wird und der Name und die Adresse des Auftraggebers müssen angegeben werden. Das Kreditinstitut muss auch den Auftraggeber benachrichtigen, wenn das Konto gepfändet oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird. Außerdem müssen Sie dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Kontostand geben können. Dadurch wird sichergestellt, dass das Geld im Falle einer Insolvenz des Maklers geschützt ist.

Weiterbildung: Bleiben Sie auf dem Laufenden

Eine weitere Pflicht, die allen Maklern bekannt sein sollte, ist die Weiterbildungspflicht nach der MaBV. Die möglichen Themen der Weiterbildungen sind in Anlage 1 festgelegt. Die Weiterbildung kann in verschiedenen Formen stattfinden, zum Beispiel in Präsenzseminaren, über E-Learning, Webinare oder im Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle. Wer für die Weiterbildung verantwortlich ist, muss Nachweise über Schulungen sammeln, die man selbst oder Mitarbeiter besucht hat. Aus dem Nachweis muss hervorgehen:

  • der Name des Verantwortlichen oder der Mitarbeiter,
  • wann, wie viel, was man gelernt hat und die Bezeichnung der Schulung,
  • der Name und die Adresse des Schulungsanbieters.

Diese Nachweise müssen auf einem permanenten Speichermedium fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Behörden, die Genehmigungen erteilen, können verlangen, dass die Verantwortlichen eine kostenlose Erklärung über die Teilnahme an Schulungen in den letzten drei Jahren abgeben. Diese Erklärung kann elektronisch erfolgen. Für Personen, die bereits einen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -frau oder als geprüfter Immobilienfachwirt oder -fachwirtin haben, beginnt die Verpflichtung zur Weiterbildung drei Jahre nach dem Erwerb des Abschlusses.

Weitere Details, wie Sie Ihre Fortbildungsstunden sammeln können, lesen Sie in diesem Beitrag.

MaBV als Branchenstandard

Die Makler- und Bauträgervereinbarung regelt Ihre Rechte und Pflichten als Immobilienmakler, daher sollten Sie sich detailliert damit auseinandersetzen. Die Verordnung schützt insbesondere die Kunden vor versteckten Kosten oder Mängeln und stellt sicher, dass sie angemessen vertreten werden. Als seriöser Makler sollten Sie Ihren Kunden jederzeit Fragen hierzu beantworten können, denn so schaffen Sie Vertrauen und Transparenz im gesamten Ablauf.

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